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   LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 AL 108/09   

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https://dejure.org/2010,9588
LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 AL 108/09 (https://dejure.org/2010,9588)
LSG Hessen, Entscheidung vom 21.05.2010 - L 7 AL 108/09 (https://dejure.org/2010,9588)
LSG Hessen, Entscheidung vom 21. Mai 2010 - L 7 AL 108/09 (https://dejure.org/2010,9588)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 144 Abs 1 S 1 SGB 3, § 144 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3, § 144 Abs 2 S 1 SGB 3, § 128 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 128 Abs 1 Nr 3 SGB 3
    (Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Beginn - Freistellung von der Arbeitspflicht unter Anrechnung des Urlaubsanspruches - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvereinbarung mit Abfindung - wichtiger Grund - drohende betriebsbedingte Kündigung - Sperrzeitzeitraum - Erlöschen der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit bei Freistellung von der Arbeitspflicht unter Anrechnung des Urlaubsanspruches

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 362; SGB III § 128; SGB III § 144
    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit bei Freistellung von der Arbeitspflicht unter Anrechnung des Urlaubsanspruches

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 AL 108/09
    Unter Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. April 2002 (B 11 AL 65/01 R) hätte die Sperrzeit vorliegend bereits am Tag der Freistellung, also dem 4. Juli 2005 beginnen müssen und wäre daher am 25. September 2005 abgelaufen.

    Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag hat das BSG seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).

    Demgemäß können auch sonstige Umstände zu einem wichtigen Grund führen (vgl. BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 mit Hinweis auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S. 34, 36; BSG-Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R - veröffentlicht in juris).

    Wie das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 25. April 2002 (BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8) ausgeführt hat, unterliegt im Übrigen das Vorgehen der Beklagten, die Arbeitnehmern anscheinend grundsätzlich zumuten will, die drohende Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten, unter Beachtung des Zwecks der Sperrzeit und des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots durchgreifenden Bedenken.

    Dass die Beklagte demgegenüber "am Ende" Leistungen für Zeiträume erbracht hat, für die keine Leistungen mehr zugestanden haben, muss insoweit unberücksichtigt bleiben (vgl. insoweit schon angedeutet von BSG, Urteil vom 17. November 2005, B 11a/11 AL 69/04 R, juris-Rdnr. 10, obiter dictum: "Ihr Einwand, eine Klaglosstellung sei gleichwohl nicht geboten, weil wegen der späteren Zahlung von Alg von einer Erfüllung analog § 362 BGB auch schon für die Zeit ab 1. April 2000 auszugehen sei, dürfte nicht durchgreifen. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da...." ; wohl auch schon BSG, Urteil vom 25. April 2002, B 11 AL 65/01 R, wo das BSG den Leistungsanspruch des Klägers in einer vergleichbaren Fallkonstellation ohne Weiteres als gegeben angesehen hat, weil die Sperrzeit jedenfalls nicht in dem von der BA verfügten Zeitraum eingetreten sei; a.A. wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2006, L 12 AL 34/05, juris, wobei dort jedoch eine andere Fallkonstellation - Ruhen des Anspruchs wegen Urlaubsabgeltung - betroffen ist).

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 AL 108/09
    Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag hat das BSG seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).

    Es wird vielmehr umgekehrt bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall - also nicht nur bei leitenden Angestellten (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 17. November 2005, B 11a/11 AL 69/04 R) - ein wichtiger Grund anzunehmen sein (anders wohl 7. Senat in BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S. 36 mit Hinweis u.a. auf Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - DBlR 2959 zu § 119 AFG, wobei jedoch der letztgenannten Entscheidung keine drohende rechtmäßige Kündigung zu Grunde lag).

    Dass die Beklagte demgegenüber "am Ende" Leistungen für Zeiträume erbracht hat, für die keine Leistungen mehr zugestanden haben, muss insoweit unberücksichtigt bleiben (vgl. insoweit schon angedeutet von BSG, Urteil vom 17. November 2005, B 11a/11 AL 69/04 R, juris-Rdnr. 10, obiter dictum: "Ihr Einwand, eine Klaglosstellung sei gleichwohl nicht geboten, weil wegen der späteren Zahlung von Alg von einer Erfüllung analog § 362 BGB auch schon für die Zeit ab 1. April 2000 auszugehen sei, dürfte nicht durchgreifen. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da...." ; wohl auch schon BSG, Urteil vom 25. April 2002, B 11 AL 65/01 R, wo das BSG den Leistungsanspruch des Klägers in einer vergleichbaren Fallkonstellation ohne Weiteres als gegeben angesehen hat, weil die Sperrzeit jedenfalls nicht in dem von der BA verfügten Zeitraum eingetreten sei; a.A. wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2006, L 12 AL 34/05, juris, wobei dort jedoch eine andere Fallkonstellation - Ruhen des Anspruchs wegen Urlaubsabgeltung - betroffen ist).

  • BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 11/05

    Urlaub - Erfüllung - Widerruflichkeit

    Auszug aus LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 AL 108/09
    Danach liege in der Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung von Urlaub, wenn sich der Arbeitgeber den Widerruf der Urlaubsgewährung nicht vorbehalten habe, eine unwiderrufliche Freistellung, auch wenn die Unwiderruflichkeit nicht explizit zum Ausdruck komme (Verweis auf BAG, Urteil vom 14. März 2006, Az.: 9 AZR 11/05).

    Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bei einer Erklärung ohne weitere Zusätze wie Urlaubsanrechnung oder Ähnliches "nur" um eine widerrufliche Freistellung (vgl. BAG vom 14. März 2006, NZA 2006, 1008; BAG vom 30. Mai 2006, NZA 2006, 1122).

    Dies sei dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer - wie vorliegend geschehen - unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen freistellt (BAG vom 14. März 2006, NZA 2006, 1008; so auch Bauer, NZA 2007, 409).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

    Auszug aus LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 AL 108/09
    Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag hat das BSG seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).

    Demgemäß können auch sonstige Umstände zu einem wichtigen Grund führen (vgl. BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 mit Hinweis auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S. 34, 36; BSG-Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R - veröffentlicht in juris).

    Es wird vielmehr umgekehrt bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall - also nicht nur bei leitenden Angestellten (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 17. November 2005, B 11a/11 AL 69/04 R) - ein wichtiger Grund anzunehmen sein (anders wohl 7. Senat in BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S. 36 mit Hinweis u.a. auf Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - DBlR 2959 zu § 119 AFG, wobei jedoch der letztgenannten Entscheidung keine drohende rechtmäßige Kündigung zu Grunde lag).

  • BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83

    Feststellung einer Sperrzeit - Fußball-Lehrer mit Lizenz des Deutschen

    Auszug aus LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 AL 108/09
    Des Weiteren kommt nach der Rechtsprechung des BSG bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ein wichtiger Grund keineswegs nur in Fällen in Betracht, in denen die Unzumutbarkeit des Abwartens der arbeitgeberseitigen Kündigung darauf beruht, dass Nachteile für das berufliche Fortkommen zu befürchten sind; dies ist vielmehr nur einer der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte (vgl. etwa die Urteile des BSG vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - und vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, jeweils veröffentlicht in juris).

    Es wird vielmehr umgekehrt bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall - also nicht nur bei leitenden Angestellten (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 17. November 2005, B 11a/11 AL 69/04 R) - ein wichtiger Grund anzunehmen sein (anders wohl 7. Senat in BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S. 36 mit Hinweis u.a. auf Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - DBlR 2959 zu § 119 AFG, wobei jedoch der letztgenannten Entscheidung keine drohende rechtmäßige Kündigung zu Grunde lag).

  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Auszug aus LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 AL 108/09
    Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag hat das BSG seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).

    Denn es besteht im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt der Beschäftigungslosigkeit kein Interesse der Versichertengemeinschaft daran, den Arbeitnehmer von der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen abzuhalten (vgl. bereits in anderem Zusammenhang - Abwicklungsvertrag - BSGE 92, 74, 81 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 Rdnr. 17).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2006 - L 12 AL 34/05

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 AL 108/09
    Dass die Beklagte demgegenüber "am Ende" Leistungen für Zeiträume erbracht hat, für die keine Leistungen mehr zugestanden haben, muss insoweit unberücksichtigt bleiben (vgl. insoweit schon angedeutet von BSG, Urteil vom 17. November 2005, B 11a/11 AL 69/04 R, juris-Rdnr. 10, obiter dictum: "Ihr Einwand, eine Klaglosstellung sei gleichwohl nicht geboten, weil wegen der späteren Zahlung von Alg von einer Erfüllung analog § 362 BGB auch schon für die Zeit ab 1. April 2000 auszugehen sei, dürfte nicht durchgreifen. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da...." ; wohl auch schon BSG, Urteil vom 25. April 2002, B 11 AL 65/01 R, wo das BSG den Leistungsanspruch des Klägers in einer vergleichbaren Fallkonstellation ohne Weiteres als gegeben angesehen hat, weil die Sperrzeit jedenfalls nicht in dem von der BA verfügten Zeitraum eingetreten sei; a.A. wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2006, L 12 AL 34/05, juris, wobei dort jedoch eine andere Fallkonstellation - Ruhen des Anspruchs wegen Urlaubsabgeltung - betroffen ist).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 AL 108/09
    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass ein Arbeitnehmer als Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Arbeitsverhältnis nicht nur einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung, sondern auch auf tatsächliche Beschäftigung hat (BAG, NJW 1985, 2968 = NZA 1985, 702).
  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des

    Auszug aus LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 AL 108/09
    Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (zuletzt BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17 Rdnr. 35 m.w.N.).
  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 25/05

    Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung - Durchführung einer

    Auszug aus LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 AL 108/09
    Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bei einer Erklärung ohne weitere Zusätze wie Urlaubsanrechnung oder Ähnliches "nur" um eine widerrufliche Freistellung (vgl. BAG vom 14. März 2006, NZA 2006, 1008; BAG vom 30. Mai 2006, NZA 2006, 1122).
  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 100/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

  • BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

  • BSG, 17.12.2013 - B 11 AL 13/12 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung - Kündigung

    Dies schließt es aus, eine später eintretende Minderung der Anspruchsdauer durch Erfüllung einem früheren Zahlungsanspruch entgegenzuhalten (in diesem Sinne auch Hessisches LSG, Urteil vom 21.5.2010 - L 7 AL 108/09 - info also 2010, 159, 162; Bienert SGb 2009, 576, 579 f und info also 2011, 256, 258) .
  • LSG Hessen, 21.05.2012 - L 7 AL 188/11

    Arbeitslosenversicherung

    Selbst wenn aufgrund der Arbeitslosengeldbewilligung der Beklagten nach Beendigung des Ruhenszeitraumes am 22. Mai 2008 der Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin bereits vollständig ausgeschöpft sein sollte, so stehe dies einer Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 1. Januar bis 22. Mai 2008 nicht entgegen, da sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf einen bestimmten Zeitraum beziehe, wobei von einer Erfüllungswirkung im Sinne von § 362 BGB nicht auszugehen sei (Verweis auf Urteil des Senats vom 21. Mai 2010, L 7 AL 108/09, in juris).

    Selbst bei einem etwaigen Vortrag, im Falle der Aufhebung der Ruhenswirkung sei der Klägerin für spätere Zeiträume Arbeitslosengeld rechtswidrig bewilligt worden, hat der Senat bereits entschieden, dass über Arbeitslosengeld nur für den streitgegenständlichen Zeitraum zu entscheiden ist und eine spätere Anspruchserschöpfung den für einen vorherigen Zeitpunkt bestehenden Arbeitslosengeldanspruch nicht erlöschen lässt (Senat, 21. Mai 2010 - L 7 AL 108/09, in juris).

  • SG Landshut, 25.03.2014 - S 13 AL 68/13

    Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

    Die Bewilligung von Alg I kann nicht losgelöst von einem konkreten Leistungszeitraum erfolgen (in diesem Sinne auch Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 21.05.2010 - L 7 AL 108/09 - Rn. 38 zitiert nach juris).

    Die mit Urteil vom 08. Oktober 2012 vertretene Rechtsauffassung des Sozialgerichts Landshut, nach der sich die Beklagte im Streit um den Beginn des Bewilligungszeitraums nicht auf Erfüllung berufen kann, wenn sie ausgehend von einem späteren Anspruchsbeginn Alg I in der Zwischenzeit in maximal möglichem Umfang ausgezahlt hat, deckt sich mit der obergerichtlichen Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 21. Mai 2010 - L 7 AL 108/09 - zitiert nach juris.

  • SG Stade, 15.06.2016 - S 16 AL 69/12

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Erhalts einer

    So beginnt die Sperrzeit bei einer unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts bereits mit dem Tag der Freistellung, nicht erst mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (Karmanski a.a.O., § 159 Rdnr. 145 m.w.N.; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Mai 2010 - L 7 AL 108/09).
  • SG Kassel, 26.10.2011 - S 7 AL 37/08
    Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bezieht sich auf einen bestimmten Zeitraum, wobei von einer Erfüllungswirkung im Sinne von § 362 BGB nicht auszugehen ist (vgl. Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 21.5.2010, L 7 AL 108/09, juris).
  • LSG Hessen, 20.06.2011 - L 7 AL 37/08

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen Entlassungsentschädigung -

    26 Soweit die Beklagte in der ersten Instanz vorgebracht hat, im Falle der Aufhebung der Ruhenswirkung sei dem Kläger für spätere Zeiträume Arbeitslosengeld rechtswidrig bewilligt worden, hat der Senat bereits entschieden, dass über Arbeitslosengeld nur für den streitgegenständlichen Zeitraum zu entscheiden ist und eine spätere Anspruchserschöpfung den für einen vorherigen Zeitpunkt bestehenden Arbeitslosengeldanspruch nicht erlöschen lässt (Senat, 21.5.2010 - L 7 AL 108/09; Revision anhängig bei dem BSG).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2013 - L 12 AL 3689/12
    Die widerrufliche Freistellung führt jedoch anders als die unwiderrufliche Freistellung nicht zur Beschäftigungslosigkeit des freigestellten Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber bei einer widerruflichen Freistellung nicht endgültig auf sein Weisungsrecht verzichtet (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 21. Mai 2010 - L 7 AL 108/09 -, veröffentlicht in juris).
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